Der Träger: Satzung

Satzung des Vereins “Christlicher Kindergarten Zschopau e.V.”

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Christlicher Kindergarten Zschopau e. V.” (im Folgenden – Verein – genannt)
  2. Er hat seinen Sitz in Zschopau.
  3. Er ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und der Betrieb einer christlichen Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des biblischen Auftrages, Kindern den Glauben an Jesus Christus nahezubringen.
  2. Der Verein wird die Weiterbildung des Personals auf religiösem, pädagogischem und medizinischem Gebiet fördern.
  3. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes im Sinne christlicher Gemeinschaft insbesondere durch:
    • Förderung des Kindes auf musischem Gebiet (z.B. Musik, Tanz, kreative Gestaltung)
    • an der Bibel und dem christlichen Jahresfestkreis orientierte Kinderarbeit
    • Förderung des ökumenischen Gedankens
    • Förderung des Umweltbewusstsein und der Liebe zur Natur
    • Leben in altersmäßig gemischten Gruppen
    • Betreuung von Kindern im Grundschulalter
    • Bemühung um enge Beziehungen zu den christlichen Gemeinden
    • Versuch der Vermittlung von Tagesmüttern und Babysitting
    • Suche nach Intergrationsmöglichkeiten für behinderte Kinder
    • Einbeziehung der Eltern in das gemeinschaftliche Leben

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige, wohltätige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird entweder durch Teilnahme an der Gründung des Vereins erworben oder entsteht später durch Eintritt in den Verein.
  2. Der Eintritt erfolgt durch
    1. schriftliche Erklärung des Beitritts durch das neue Mitglied und
    2. Aufnahme des neuen Mitgliedes durch den Verein
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  4. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen für den Beitritt zum Verein der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft setzt das Interesse an einer christlichen Erziehung des Kindes und die Anerkennung der Satzung des Vereins voraus.
  5. Der Betritt ist jederzeit möglich.
  6. Ein rechtlicher Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  7. Alle Mitglieder sind wahl- und beschlussberechtigt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.09. per Ende des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
  2. durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisse, insbesondere wegen gröblichen Verstoß gegen den Vereinszweck durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. durch den Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung finanzieller Beiträge.

§ 6 – Freundeskreis

Der Verein kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Freundeskreis bilden.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den natürlichen Personen und natürlichen Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine Stimme, die Stimmenzahl der juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt vor allem:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes
    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. die Beschlussfassung über den Haushalt
    7. die Aufgaben des Vereins
    8. die Bildung von Ausschüssen
    9. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    10. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen.
  4. Wird durch mindestens 1/4 der Mitglieder unter Vorlage von Gründen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangt, muss diese innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung 14 Tage später wiederholt. Dabei sind die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – gestrichen

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. einem Beisitzer
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen
    3. die Führung des Vereins

    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
    Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
  4. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal sowie bei Bedarf statt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 11 – Vertretung

Der 1. und der 2. Vorsitzende (§10) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. und 2. Vorsitzende bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 12 – Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihr Vorsitzender wird im jeweiligen Ausschuss gewählt.

§ 13 – Finanzen

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Opfer und Spenden, sowie durch Zuschüsse.
  2. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu leisten, der bis zum 30. März des laufenden Jahres zu zahlen ist.
  3. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende jährliche Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 14 – Änderung der Satzung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 -Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten den Zschopauer Kirchgemeinden
    • der Ev.-Luth.. Kirche
    • der Röm.-Kath. Kirche
    • der Ev.-Meth. Kirche

    anteilig für die ökumenische Kinderarbeit mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung wird in der Gründungsversammlung des Vereins am 1. Juli 1992 von den Mitgliedern beraten und beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

festgestellt am 01.07.1992 / in der Fassung vom 11.11.2004
Der Verein “Christlicher Kindergarten Zschopau” mit Sitz in Zschopau wurde am 18.12.1992 mit der Satzung vom 01.07.1992 unter Nr. VR 6253 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen. Gemäß § 65 BGB erhält der Vereinsname mit der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein”.

Kommentare sind geschlossen.